
Bürotec Büromöbel und Bürobedarf GmbH
OT Sennewitz
Karl-Liebknecht-Str. 33, 06193 Petersberg
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Therapie
Beratung zur Bezuschussung eines orthopädischen Büroarbeitsplatzes bzw. Bürodrehstuhl
1. Wo stelle ich meinen Antrag?
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutsche Rentenversicherung Land
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Berufsgenossenschaft
- Landeswohlfahrtsverbände
- Agenturen für Arbeit
2. Wer kann einen Antrag stellen?
- Jeder Versicherte, bei dem berufliche Rehabilitation und das notwendige Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung und Erhalt der Arbeitsfähigkeit und des Arbeitsplatzes dient.
3. Was brauche ich zur Antragstellung?
- Den Antrag auf Leistungen zur „Teilhabe am Arbeitsleben“ und Zusatzfragebogen (Beide Formulare erhalten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger)
- Das ärztliche Attest vom Facharzt (Orthopäde) oder den Entlassungsbericht der Rehaklinik (Klinik)
- Ausführliche Tätigkeitsbeschreibung
- Den Kostenvoranschlag eines qualifizierten Fachhändlers
Reichen Sie die oben bezeichneten Unterlagen möglichst vollständig bei Ihrem Kostenträger ein. Sie verkürzen damit die Bearbeitungszeit.
4. Welche Hilfsmittel werden im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation bewilligt oder bezuschusst?
Stehpulte, Bürostühle, Arthrodesenstühle, Autositze, LKW-/Bussitze, technische Arbeitshilfen und Transporthilfen im Betrieb
5. Wer ist bei der Antragstellung oder bei offenen Fragen behilflich?
- Die Reha-/Sozialberater der Rehakliniken
- Die Rehaberater der Rentenversicherungsträger
- Die technischen Berater der Arbeitsämter
- Die behandelnden Ärzte und Betriebsärzte
6. Wichtig! Der Antrag muss vor (ansonsten erlischt der Anspruch) der Anschaffung eines Hilfsmittels bei einem der zuständigen Kostenträger gestellt werden.
Diese sind:
- Rentenversicherungen: Wird ein Antrag auf berufsfördernde Leistungen (BL) bzw. berufliche Rehabilitation aus einer von der Rentenversicherung gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme heraus gestellt, so ist die Rentenversicherung auch Kostenträger für die BL – ohne Rücksicht auf die Beitragszeiten in der Rentenversicherung!
- Berufsgenossenschaft:
Nach Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit
- Arbeitsamt:
Alle anderen Fälle unter 15 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung.
- Landeswohlfahrtsverband:
Studenten, Beamte oder Sonderfälle. Voraussetzung: 50% GdB oder 30% mit Gleichstellung.
Tipp: Vor Antragstellung empfehlen wir ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber über Maßnahmen am Arbeitsplatz.
Wir beraten Sie gern! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
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